Satzung

Satzung

des Fördervereins der Kindertagesstätte und der Grundschule Langewiesen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Kindertagesstätte und der Grundschule Langewiesen e.V. .
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langewiesen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ilmenau eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler-/innen der Grundschule Johann Jacob Wilhelm Heinse und der Kinder der Kindertagesstätte Krabschennest. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere
    1. durch die Beschaffung zusätzlicher außerplanmäßiger Lehr- und Lernmittel,
    2. durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schule, Kindertagesstätte und der Öffentlichkeit,
    3. durch die Förderung der sonstigen, im Gemeininteresse der Schüler-/innen und der Kindertagesstättenkinder liegenden Aufgaben der Schule und der Kindertagesstätte,
    4. durch die Aus- bzw. Umgestaltung der bestimmungsgemäßen Aufenthaltsorte der Schüler-/innen und Kindertagesstättenkinder,
    5. durch finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen der Schule und der Kindertagesstätte
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Mitglied kann jede volljährige natürliche Person sowie jede Personenvereinigung werden.
  • Der Beitritt zum Förderverein erfolgt über das Antragsformular an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung steht dem Antragssteller das Recht auf Berufung an den Vorstand zu. Über die Aufnahme entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum nächstmöglichen Termin.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod ( bei natürlichen Personen) oder durch Auflösung (bei juristischen Personen),
    • durch schriftliche formlose Austrittserklärung gegenüber einem Vorstand zum Jahresende,
    • durch Auflösung des Vereins,
    • durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fördervereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das Mitglied hat das Recht auf Berufung, die dann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden wird.
  • Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  • Jedes Mitglied verpflichtet sich einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.0. eines Jahres, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4 Die Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Fragen, die die Aufgabenstellung, die Organisation und die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins betreffen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Festlegen von Richtlinien der Vereinsarbeit,
    • Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • Erteilung von Entlastungen des Vorstandes,
    • Festsetzung der Beitragsordnung,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf,
    • die Bestätigung und den Ausschluss von Mitgliedern,
    • Beschluss über den jährlichen Haushaltsplan
    • Beschlüsse über weitere Anträge von Mitgliedern,
    • Beschluss über Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt, von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt- soweit von Seitens des Mitgliedsbekannt gegeben- die schriftliche Einladung auch an die E- Mail- Adresse zu senden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder größer ist als die Anzahl des Vorstandes. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, deren Durchführung dann innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu erfolgen hat.
  5. Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen durch Handzeichen. Auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:
    1. dem Vorstandsvorsitzenden
    2. zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer,

    darunter mindestens ein Vertreter der Kindertagesstätte und ein Vertreter der Grundschule.

  2. Der Vorstand kann durch die Wahl von bis zu 2 zusätzlichen Mitgliedern erweitert werden. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt auf Beschluss des Vorstands.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder bei der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend sind.
  7. Bei Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung (z.B. bei Ausschluss) eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der restliche Vorstand kommissarisch einen Amtsnachfolger, der die Amtsgeschäfte bis zum nächsten Wahltermin übernimmt.
  8. Der Schatzmeister des Vereins verwaltet die Vereinsmittel. Er ist die für die Erstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsberichtes zuständig. Er erstattet jährlich der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei Ausgaben sind 2 Unterschriften zu leisten, und zwar in der Regel die des Schatzmeisters und die des Vorsitzenden. Zusätzlich erhält der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden Unterschriftsberechtigung. Er unterzeichnet in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit oder sonstige Verhinderung) anstelle des Schatzmeisters oder des Vorsitzenden.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sie können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Wortlaut einer beantragten Satzungsänderung muss spätestens in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Vom Vorstand sind beantragte Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens 20% der Mitglieder beantragt werden.
  3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8 Niederschriften

Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich das Recht, alle Niederschriften einzusehen.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn der Auflösungsantrag den Mitgliedern einen Monat vorher schriftlich bekannt gemacht wurde. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller noch nicht regulierten Verpflichtungen und nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu 1/2 an das Landratsamt Ilmenau für die Grundschule Johann Jacob Wilhelm Heinse und zu 1/2 an die Stadtverwaltung Langewiesen für die Kindertagesstätte Krabschennest, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Fördervereins wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet.
  2. Eine weitere persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Ansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.09.2013 beschlossen.